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Vereinssatzung

                                                              S A T  Z U N G

 

                        „Kirchenbauförderverein Region Großbreitenbach e. V.“

 

                                                                       § 1

                                                           Name  und  Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen „Kirchenbauförderverein Region Großbreitenbach e.V.“ Die Region umfasst die Kirchgemeinden in Großbreitenbach, Böhlen-Wildenspring, Gillersdorf-Friedersdorf und Willmersdorf mit den dazugehörenden Kirchgebäuden. Der Verein  hat seinen Sitz in Großbreitenbach.
  2. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnstadt, Zweigstelle Ilmenau eingetragen.
  3. Der Verein arbeitet eng zusammen mit den in Abs. 1 genannten Kirchgemeinden, politischen Gemeinden, Institutionen, Vereinen und Bürgern der Region, die sich zu den Vereinszielen bekennen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Gerichtsstand des Vereins ist Arnstadt.

 

                                                                       § 2

                                                           Zweck und Aufgaben    

  1. Der Verein setzt sich die Aufgabe, die geschichtliche und kulturelle Bedeutung der denkmalgeschützten St. Trinitatiskirche Großbreitenbach, der Kirche St. Anna Böhlen, der Kirche Gillersdorf und der Kirche Willmersdorf in das öffentliche Bewußtsein der Region und darüber hinaus zu rücken und deutlich herauszustellen, dass diese Bauwerke wesentlich zur Identität der Orte gehören.
  2. Er fördert die bauliche Instandsetzung der in Absatz 1 genannten Kirchen und unterstützt damit die Bemühungen der jeweiligen Kirchgemeinde als Eigentümer der Kirchen bei dieser Aufgabe. Damit leistet der Verein einen Beitrag zur Erneuerung und Verschönerung des jeweiligen Ortsbildes.
  3. Aufgaben der Vereinstätigkeit sind insbesondere, durch breite Öffentlichkeitsarbeit, zweckdienliche Veranstaltungen und geeignete Werbung Mittel zur Finanzierung der Instandsetzung der im Absatz 1 genannten Kirchen aufzubringen sowie unter Herausstellung der denkmalpflegerischen Aspekte weite Kreise der Bevölkerung, der in §1 Absatz 1 genannten Orte, sowie Vereine und Vertreter aus Wirtschaft, Politik und Kultur für diese Vorhaben zu interessieren und als Mitglieder des Vereins zu gewinnen.
  4. Der Verein wird im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Konzipierung der Bauvorhaben und bei deren Ausführung beratend tätig sein und bei den Entscheidungsfindungen unmittelbar beteiligt sein. Über die Vergabe seiner finanziellen Mittel entscheidet allein der Verein.                                                                                                         
  5. Die Organisation der Bauvorhaben, die Überwachung ihrer Durchführung und ihre unmittelbare Finanzierung sind nicht Aufgabe des Vereins.
  6. Nach Erfüllung des Vereinszwecks kann der Verein die Fortführung seiner Tätigkeit mit ähnlich gelagerten Zielen satzungsändernd beschließen.
  7. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

 

                                                                       § 3

                                                           Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins erhalten.
  5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  7. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Voraussetzungen ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken entsprechend den Regelungen in § 11 der Satzung zu verwenden.

 

                                                                     § 4

                                                           Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen, an ihrer Verwirklichung mitarbeiten und verbindlich die Satzung des Vereins anerkennen.

      Jugendliche unter 16 Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Erziehungsberechtigten.

  1. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand beschließt über diesen Antrag. Die Mitgliedschaft wird mit einer schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand wirksam.

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt
  • Ausschluss
  • Tod eines Mitgliedes
  • Verlust der Rechtsfähigkeit, wenn das Mitglied justische Person ist. 
  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
  • die ihm aufgrund der Satzung oder von Beschlüssen der Organe des Vereins obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt
  • durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt.

Dem  vom Ausschluss bedrohten Mitglied wird vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem Mitglied nach Beschluss des Vorstandes schriftlich mitgeteilt. Dem Mitglied steht das Recht zu, innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung bei   der Mitgliederversammlung einzulegen, die in ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit darüber endgültig entscheidet.

 

                                                                        § 5

                                                           Organe des Vereins

 

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

                                                                        § 6

                                               Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen. Sie ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  • Wahl des Vorstands
  • Entgegennahme des Jahresberichtes,
  • Entgegennahme des Kassenberichts,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Bestellung von Rechnungsprüfern.

            Die Prüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium   angehören.

  1. Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich durchzuführen, wenn es der Vorstand im Hinblick auf die anstehenden Themen nicht anders beschließt. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.                                                                                                                                
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die mit Frist von zwei Wochen einzuberufende Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern ohne Rücksicht auf deren Zahl beschlussfähig.
  3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen als Vereinsmitglieder haben mit den von ihnen entsandten bevollmächtigten Vertretern jeweils eine Stimme.
  4. Beschlüsse werden  mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Beschlüsse zur Annahme und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, in der zur Beschlussfassung eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Auf diese verminderte Anforderung an die Beschlussfähigkeit ist in der Einberufung hinzuweisen. Bei Satzungsänderungen müssen sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt werden.
  5. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen per Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Mitgliederversammlung wählt in je einem Wahlgang offen oder auf Antrag mittels Stimmzettel geheim den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter direkt  sowie bis zu fünf weitere Vorstandsmitglieder. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhält.
  6. Wahlvorschläge eines neuen Vorstandsmitgliedes können nur anerkannt werden, wenn sie spätestens vierzehn Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sind.
  7. Über die Mitgliederversammlung und die von ihr gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.

 

                                                                        § 7

                                                                   Vorstand

 

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne dieser Satzung und ist für die Durchführung der Vereinssatzung verantwortlich.
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus maximal sieben von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, von denen mindestens ein Mitglied   Gemeindekirchenrat des Pfarramtsbereiches Großbreitenbach ist.
  3. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister (Kassierer),
  • dem Schriftführer
  • bis zu drei Beisitzer                                                                  
  1. Der Vorsitzende oder der Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Zeichnungsberechtigte für den Zahlungsverkehr des Vereins sind
  • der Vorsitzende,
  • der stellvertretende Vorsitzende,
  • der Schatzmeister

            untereinander jeweils zu zweit gemeinsam.

  1. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern gegeben. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Sitzungsleiter ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein vom Vorsitzenden beauftragtes Vorstandsmitglied.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis die Neuwahl erfolgt ist.
  4. Der Vorstand kann vollständig oder teilweise von der Mitgliederversammlung während der Amtsperiode mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder abgewählt werden. Die Regelungen zu Satzungsänderungen in § 6, Absatz 6 sind hierfür analog anzuwenden. Wird der Vorstand abgewählt, hat die Mitgliederversammlung gleichzeitig einen neuen Vorstand zu wählen.
  5. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.
  6. Der Vorstand kann zur Unterstützung der Vereinsarbeit Ausschüsse bilden, zu denen auch Nichtmitglieder mit beratender Stimme herangezogen werden können. Sie sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
  7. Im Vorstand gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

 

                                                                       § 8

                                               Finanzierung des Vereins

 

  1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus öffentlichen Fördermitteln, Geld- und Sachspenden und Einnahmen aus im Sinne des Vereinszwecks liegenden Initiativen.
  2. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

 

                                                                       § 9

                                                           Rechnungsführung

 

  1. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Führung der Geldgeschäfte des Vereins verantwortlich.
  2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist anhand ordnungsgemäßer Belege Buch zu führen.
  3. Über den Geldverkehr und die Finanzlage des Vereins ist vom Schatzmeister nach Abschluss des Geschäftsjahres in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

                                                                       § 10

                                                           Rechnungsprüfung

 

  1. Die Rechnungsprüfung wird von drei Vereinsmitgliedern vorgenommen, die für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  2. Die Rechnungsprüfer prüfen die Geschäftsführung des Vereins mindestens einmal jährlich und berichten über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung.
  3. Die Rechnungsprüfer sind im Rahmen ihrer Aufgabenstellung berechtigt, nach terminlicher Abstimmung mit dem Schatzmeister – wenn es die Umstände erfordern, nach Information des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters auch ohne Vorankündigung – das Rechnungswesen des Vereins einzusehen.

 

                                                                       § 11

                                                                 Auflösung     

 

  1. Der Verein wird aufgelöst,
  • wenn er seinen Zweck und seine Aufgaben erfüllt hat und nicht die Fortführung seiner Tätigkeit gemäß § 2, Abs. 6 der Satzung beschließt.
  • wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und die Auflösung von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wird.
  1. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist nach Abschluss eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wird. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Befriedigung aller Gläubiger des Vereins verbleibende Vereinsvermögen, zweckgebunden für ausschließlich gemeinnützige Verwendungen, zu gleichen Teilen an die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Großbreitenbach,  die Kirchgemeinden Böhlen-Wildenspring, Gillersdorf-Friedersdorf bzw. Willmersdorf.                                                                

                                                                       § 12                                                   

                                                               Inkrafttreten

 

  1. Die Satzung in der vorliegenden Form wurde von der Mitgliederversammlung am  19.10.2011 beschlossen und tritt im Innenverhältnis mit diesem Zeitpunkt in Kraft.
  2. Im Rechtsverkehr gegenüber Dritten gilt die Satzung ab dem Tag der gerichtliche Registrierung.

 

Großbreitenbach, den 19.10.2011